Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma C3 Control Cabinet Construction GmbH (C3) bei Geschäften zwischen Unternehmern

A) Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma C3 Control Cabinet Construction GmbH (C3) bei Geschäften zwischen Unternehmern

I. Geltungsbereich

1.Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen C3 und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die C3 nicht ausdrücklich anerkennt, sind für C3 unverbindlich, auch wenn C3 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen C3 und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von C3 schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von C3 sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass C3 diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von C3 gehören, bleiben im Eigentum von C3 und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von C3 ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 

III. Zahlungsbedingungen

1. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist C3 berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

2. Die Preise von C3 gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.

3. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.

4. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist C3 berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz  zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch C3 bleibt vorbehalten.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von C3 anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.

6. Zahlen wir umgehend nach Eingang der Ware oder Erbringung der Leistung bzw. wahlweise nach Eingang der Rechnung, falls diese später als die Ware zugegangen ist, so können wir Skonto in Höhe von 2% in Anspruch nehmen, soweit nicht anderes vereinbart wurde.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Die Anlieferung kann ausschließlich zu den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen:

Mo – Fr: 8:00 – 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr .

Eine Anlieferung an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht möglich!

3. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei C3 oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. C3 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von C3 zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

5. C3 haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von C3 zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der C3 ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von C3 zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von C3 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Beruht der von C3 zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet C3 nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges von C3 bleiben unberührt.

8. C3 ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. C3 wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert C3 die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VI. Gewährleistung / Verjährung / Gewährleistungsausschluss

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der C3 unverzüglich Anzeige zu machen.

2. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

3. Die Ansprüche sind nach Wahl von C3 auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen von C3 sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Für Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

6. Für Gebrauchtwaren wird die gesetzliche Gewährleistung  ausgeschlossen, soweit C3 nicht einen vorhandenen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. C3 behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

2. Der Käufer hat die C3 von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat der C3 alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung durch C3 nicht nach, so kann C3 die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch C3 liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. C3 ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Bei Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

IX. Haftung

Soweit sich vorstehend eine Haftung der C3 ergibt, gilt: Die C3 und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a)     Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b)    Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 3.000.000,-(Drei Millionen) je Schadensereignis und EUR 9.000.000,-(Neun Millionen) insgesamt beschränkt.

c)     Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

X. Schussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstandvereinbarung

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren das für den Hauptsitz der C3 zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der C3 abzutreten.

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

B) Allgemeine Bedingungen der C3 Control Cabinet Construction GmbH (C3) bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen bei Geschäften zwischen Unternehmern

VI. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

1.Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der C3 und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über die Erstellung eines Werkes bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für C3 unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der C3 und dem Besteller im Zusammenhang mit den Aufträgen getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der C3 schriftlich niedergelegt.

II. Lieferung und Leistung

1. Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von  C3 vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese C3 oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Besteller gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Besteller – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten.

2. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins C3 schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät C3 in Verzug, soweit nicht das Überschreiten des Liefertermins (auch) im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt. Für den Fall, dass dem Besteller ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von C3 auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Besteller zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er C3 nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von C3 ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Besteller nicht, um C3 in Verzug zu setzen, soweit im Übrigen die gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Für die Rechte des Bestellers gelten die vorstehenden Regelungen.

3. C3 behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse (oder aus Umständen, die  – zumindest auch – im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen)  hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von C3 zu vertreten ist.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen C3 hergeleitet werden können.

III. Abnahme; Fälligkeit

Der Besteller ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen 8 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Fax oder e-mail gewahrt.  Der Werklohn ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.

IV. Gewährleistung

1. C3 leistet für Mängel des Werks nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt.

2. Sofern C3 die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder C3 die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, dessen Erbringung in Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, der C3 ist grobes Verschulden vorzuwerfen, sowie im Falle von der C3 zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Bestellers.

V. Haftungsbeschränkung

Soweit sich vorstehend eine Haftung der C3 ergibt, gilt: Die C3 und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schadensersatzansprüche des Besteller aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a)     Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b)    Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 3.000.000,-(Drei Millionen) je Schadensereignis und EUR 9.000.000,-(Neun Millionen) insgesamt beschränkt.

c)     Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

VI. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

2. Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – das für den Hauptsitz der C3 zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung der C3 abzutreten.

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen im Übrigen nicht.